Wer im Straßenverkehr an sein Navigationsgerät fummelt, handelt grob fahrlässig, entscheiden die meisten Gerichte. Aber die Benutzung des Navigationsgerätes kann auch indirekt zu einem Unfall oder zumindest zu einem Schaden führen. Und zwar dann, wenn der Nutzer den Anweisungen blindlings folgt und sich eventuell auf eine Autobahn in die falsche Richtung lotsen lässt, weil er überhört, dass er zum Beispiel erst nach 500 Metern abbiegen soll…

Nicht blind auf das Navi hören

„Auf das Navi gehört und falsch abgebogen: mit dem Auto im See gelandet.“ Solche Meldungen geistern immer mal wieder durch die Presselandschaft. Natürlich sind das skurrile Einzelfälle. Aber es muss ja nicht immer ein See sein. Unter Zeitdruck oder unter noch anderen Stressfaktoren ist ein solches Verhalten eines Autofahrers nämlich nicht unbedingt ein Einzelfall. Die Benutzung eines Navigationsgerätes beansprucht große Aufmerksamkeit und kann allein schon dadurch vom eigentlichen Geschehen auf der Straße ablenken. Blind der Stimme aus dem Gerät Folge zu leisten und dabei nicht mehr richtig mitzudenken, kann ein dramatisches Ende nehmen. Trotzdem verfallen viele Autofahrer im Laufe einer gerade längeren Fahrt genau dieser Verhaltensweise. Die KFZ Versicherer müssen sich aber auch gegen aus Absicht herbeigeführte Unfalle schützen können. Insofern würde die Akzeptanz von Unfällen aus grober Fahrlässigkeit rührend, letzten Endes die Gefahr erhöhen, dass Unfälle mit der Ablenkung durch das Navigationsgerät erklärt werden könnten. Unmöglich also – wer infolge der GPS-Bedienung einen Unfall baut, bleibt auf den Kosten sitzen. Klingt logisch in einer Zeit, in der die auch Handybenutzung am Steuer schon längst verboten ist.

Die Schuldfrage entscheidet

Daraus, dass das Bedienen eines Navigationsgerätes während der Fahrt als grob fahrlässig gewertet wird, kann nun auch abgeleitet werden, dass allein der Fahrer die Verantwortung trägt. Zum Beispiel, wenn ein Unfall entsteht, weil fälschlicherweise in eine Straße eingebogen wird, in die hätte nicht eingebogen werden dürfen, etwa in eine Einbahnstraße. Sich auf die falschen Angaben des Navigationsgerätes zu berufen, wird den Fahrer nur noch mehr in die Pflicht nehmen. Zu beachten ist aber auch, dass diese Fälle ohnehin so gut wie nie ohne Gericht und Rechtsbeistand abgehandelt werden. Als ein schuldlos Beteiligter und zu Schaden gekommener Autofahrer kann man sich aber immer sicher sein, von der KFZ Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs seinen Schaden ersetzt zu bekommen. Ohne Rücksicht darauf, ob er diesen Unfall durch die Benutzung seines Navigationsgerätes verursacht hat oder nicht.

Wer zahlt was?

Wichtig ist dieser Sachverhalt nur in der Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen, weil das Versicherungsunternehmen wie vorangehend angesprochen, seinen Versicherungsnehmer bis maximal 5.000 Euro in Regress nehmen darf. Das heißt, sie reguliert den Schaden in voller Höhe an den Anspruchsteller und geht dann auf den eigenen Versicherungsnehmer zu, um den geleisteten Betrag von diesem bis zur Höhe von 5.000 Euro zurückzufordern. Dabei gehen die Versicherungen nicht zimperlich mit dem Versicherungsnehmer um, die Einforderung des Betrages in Schadenhöhe wird jeder Versicherer notfalls gerichtlich durchsetzen, kommt es mit dem Versicherungsnehmer nicht zu einer Vereinbarung, an die er sich hält.

Am Ende gilt also: Programmieren Sie das Navigationssystem vor Fahrtantritt. Sollten Sie Änderungen an der Route oder am Gerät vornehmen wollen, fahren Sie rechts ran und klicken Sie die notwendigen Schritte in aller Ruhe durch.